Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 60 Berufsgerichte

(1) Berufsgerichte sind:

das Berufsgericht für Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht Potsdam angegliedert ist,

das Landesberufsgericht für Heilberufe als Rechtsmittelinstanz, das dem Oberverwaltungsgericht angegliedert ist.

(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 59 § 61