Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 5a Datenverarbeitung
(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kammern bei ihnen gespeicherte personenbezogene Daten, soweit es zur Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des Empfängers erforderlich ist, Versorgungswerken, Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, Aufsichts- und Approbationsbehörden, zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sowie im Falle eines Kammerwechsels der zuständigen Kammer offenlegen. Im Übrigen gelten ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kammern dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer durch Rechtsvorschrift zugewiesenen bestimmten Aufgabe erforderlich ist. Eine Zweckänderung setzt ein erhebliches öffentliches Interesse voraus. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten findet entsprechende Anwendung.
(3) Die von den Kammern errichteten Versorgungswerke dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder sonstigen Leistungsberechtigten nur zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 28 Absatz 1 verarbeiten. Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einem Versorgungswerk Auskunft über
die derzeitige Anschrift,
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten abweichend von Satz 1 an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.
(4) Die von den Kammern errichteten Versorgungswerke dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 28 Absatz 1 verarbeiten. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten findet entsprechende Anwendung.
(5) Durch die Absätze 1 bis 4 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.