Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 90 Inhalt des Urteils

(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 59 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,

dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder

dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.

§ 89 § 91