Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes
HeimGÄndG 2Art 2 Neufassung des Heimgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.