Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes

HeimGÄndG 2

Art 2 Neufassung des Heimgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 1 Art 3