Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 21 Funktions- und Zubehörräume

In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.
§ 20 § 22