Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 21 Funktions- und Zubehörräume
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.