Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 25 Gemeinschaftsräume

§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Nutzflächen müssen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettlägerige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.

§ 24 § 26