Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimMitwirkungsV

§ 27 Beendigung der Tätigkeit

Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit

1.
Ablauf seiner Amtszeit,
2.
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.
§ 26 § 28