Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung
HeimMitwirkungsV§ 35 Übergangsvorschrift
Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt werden.
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HeimMitwirkungsVHeimbeiräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt werden.