Gesetze / Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung

HeizölLBV

§ 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern

Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.

§ 8 § 10