Gesetze / Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

HeizkZG

§ 6 Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

§ 5 § 7