Gesetze / Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
HeizkZG§ 6 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.