Gesetze / Heizkostenzuschussgesetz

HeizkZuschG

§ 2 Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses

(1) Die Höhe des Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. Er beträgt für

1.
ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 Euro,
2.
zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 Euro,
3.
jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zusätzlich 70 Euro.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 und 3 beträgt der einmalige Heizkostenzuschuss 230 Euro.

(3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.

§ 1 § 2a