Gesetze / Heizkostenzuschussgesetz
HeizkZuschG§ 3 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
(2) (zukünftig in Kraft)
(3) (zukünftig in Kraft)