Gesetze / Heizkostenzuschussgesetz

HeizkZuschG

§ 3 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

(2) (zukünftig in Kraft)

(3) (zukünftig in Kraft)

§ 1 § 2a