Gesetze / Heizkostenzuschussgesetz

HeizkZuschG

§ 6 Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz

(1) Der einmalige Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.

§ 4 § 6