Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heizkostenzuständigkeitsverordnung
HeizkostZV§ 2
(1) Zuständige Stelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Nr.
5 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989(BGBl. I S. 115) ist das
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.
(2) Entscheidungen, die sich auf Räume zum Wohnen
beziehen, trifft das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr.