Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heizkostenzuständigkeitsverordnung

HeizkostZV

§ 2

(1) Zuständige Stelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Nr.

5 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989(BGBl. I S. 115) ist das

Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

(2) Entscheidungen, die sich auf Räume zum Wohnen

beziehen, trifft das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und

Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Stadtentwicklung,

Wohnen und Verkehr.

§ 1 § 3