Gesetze / Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute
HeuerVtrÜbkG§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)
Gesetze / Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute
HeuerVtrÜbkG(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
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