Gesetze / Herkunftsnachweisregistergesetz

HkNRG

§ 7 Inbetriebnahme

Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme im Bundesanzeiger bekannt.

§ 5 § 7