Gesetze / Herkunftsnachweisregistergesetz
HkNRG§ 7 Inbetriebnahme
Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme im Bundesanzeiger bekannt.