Gesetze / Holz- und Bautenschutzmeisterverordnung
HoBaMstrV§ 1 Gegenstand
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Holz- und Bautenschutzgewerbe.