Gesetze / Holz- und Bautenschutzmeisterverordnung

HoBaMstrV

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Holz- und Bautenschutzgewerbes meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

§ 2 § 4