Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung

HochschulZV

§ 5 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 103 des Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Dies gilt entsprechend für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Einzelnorm

§ 4 § 6