Gesetze / Gesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See
HoheSeeÜbkGArt 2
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Verhütung der Verunreinigung des Meeres und des darüber befindlichen Luftraumes durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Stoffe, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Meerwassers, des Meeresbodens oder der Luft nachteilig zu verändern, nicht oder nur unter bestimmten nachteilige Veränderungen ausschließende Voraussetzungen
in der Hohen See versenkt, dort dem Meer beigemengt oder auf andere Weise beseitigt werden dürfen.
(2) Für die Durchführung von Vorschriften, die auf Grund von Absatz 1 erlassen werden, ist das Deutsche Hydrographische Institut zuständig.
(3) Für Amtshandlungen auf Grund der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erhebt das Deutsche Hydrographische Institut Kosten (Gebühren und Auslagen). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren für jede Amtshandlung dürfen 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(4) Dieses Gesetz berührt nicht: