Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin

HolzbhAusbV

§ 10 Aufheben von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind nicht mehr anzuwenden.

§ 9 § 11