Gesetze / Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung
HomTAMRegV§ 8 Information der Öffentlichkeit
Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung oder den Verzicht nach § 7 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.