Gesetze / Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung

HomTAMRegV

§ 8 Information der Öffentlichkeit

Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung oder den Verzicht nach § 7 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 7