Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

HtDBWVAPrV

§ 2 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate.

§ 1 § 3