Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBWVAPrV§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst soll die Mindestdauer von 18 Monaten nicht überschreiten.