Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

HtDBWVAPrV

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst soll die Mindestdauer von 18 Monaten nicht überschreiten.

§ 7 § 8a