Gesetze / Hufbeschlaggesetz

HufBeschlG 2006

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Hufbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
2.
Klauenbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.
§ 1 § 3