Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 14 Ausnahmeregelungen
(1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.
(2) Jagd-, Herdengebrauchs- und -schutzhunde sind mit Ausnahme der Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht des § 2 von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Assistenzhunde sind mit Ausnahme der Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht des § 2 von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes schriftlich oder elektronisch nachgewiesen wird.