Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung

HundehV

§ 14 Ausnahmeregelungen

(1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.

(2) Jagd-, Herdengebrauchs- und -schutzhunde sind mit Ausnahme der Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht des § 2 von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(3) Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Assistenzhunde sind mit Ausnahme der Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht des § 2 von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes schriftlich oder elektronisch nachgewiesen wird.

§ 13 § 15