Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung

HundehV

§ 4 Mitnahmeverbot

Hunde dürfen nicht

auf Kinderspielplätze,

auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und

in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichneten öffentlichen Badestellen

mitgenommen werden. § 3 Absatz 2 und 4 gilt sinngemäß für die Nummern 2 und 3.

§ 3 § 5