Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 4 Mitnahmeverbot
Hunde dürfen nicht
auf Kinderspielplätze,
auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichneten öffentlichen Badestellen
mitgenommen werden. § 3 Absatz 2 und 4 gilt sinngemäß für die Nummern 2 und 3.