Gesetze / Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung

HwO§16V

§ 4 Beschlüsse der Schlichtungskommission

(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

§ 3 § 5