Gesetze / Handwerksordnung HwO § 42b Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Sofern die Fortbildungsordnung (§ 42) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42a) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.