Gesetze / Handwerksordnung HwO § 51e Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 07.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50b gilt entsprechend.