Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung

HygWBV

§ 11 Mündliche Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Themenkomplexe der Anlage 1 Teil A. Der Prüfungsinhalt soll sich auf konkrete praktische Aufgaben beziehen.

(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.

(3) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer und im Benehmen mit ihnen bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.

Einzelnorm

§ 10 § 12