Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung

HygWBV

§ 13 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Gesamtnote der Prüfung wird zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und bescheinigt die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung.

(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid, in dem die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(4) Jeder Teil der Prüfung kann auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

(5) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung nicht bestanden, darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens zwölf Monate. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Ein Nachweis über die Erfüllung der Auflagen ist dem Antrag beizufügen.

Einzelnorm

§ 12 § 14