Gesetze / Hypothekenablöseverordnung

HypAblV

§ 7 Hinterlegung

Leistet der Berechtigte für einen festgesetzten Betrag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig festgesetzten Betrag von der Hinterlegungsstelle herausverlangen.

§ 6 § 8