Gesetze / Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen
HypKrlosErklG§ 15
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) bis (4)
Gesetze / Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen
HypKrlosErklG(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) bis (4)