Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

IAOÜbk121G

Art 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Art 4