Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
IAOÜbk121GArt 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
IAOÜbk121G(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)