Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
IAmEntwBkÜbkGArt 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Interamerikanische Entwicklungsbank nach Artikel XIV Abschnitt 4 des Übereinkommens.