Gesetze / Indexdatenübermittlungsverordnung
IDÜV§ 2 Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, und Genossenschaftsregister:
1.
Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
2.
Firma oder Name des Unternehmens,
3.
Rechtsform des Unternehmens,
4.
Sitz des Unternehmens,
5.
Gegenstand der Bekanntmachung,
6.
Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
7.
Tag der Bekanntmachung,
8.
Tag der Eintragung oder Anordnung.
§ 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.