Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte

ID211523

§ 3 Vermögensübergang

(1) Für den Vermögensübergang gilt § 5 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes,

soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die vorhandenen und künftigen Nachweise des Liegenschaftskatasters und

der Landesvermessung sind Eigentum des Landes. Gleiches gilt für die

vorhandenen und künftigen Meß-, Auswerte- und Informationssysteme, die zur

landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Vermessungs- und

Liegenschaftsgesetzes sowie der Gutachterausschußverordnung erforderlich

sind.

(3) Das Land verpflichtet sich zur Beschaffung, Ersatzbeschaffung und

laufenden Unterhaltung der Meß-, Auswerte- und Informationssysteme, die zur

landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Vermessungs- und

Liegenschaftsgesetzes sowie der Gutachterausschußverordnung erforderlich

sind.

§ 2