Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte
ID211523§ 3 Vermögensübergang
(1) Für den Vermögensübergang gilt § 5 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die vorhandenen und künftigen Nachweise des Liegenschaftskatasters und
der Landesvermessung sind Eigentum des Landes. Gleiches gilt für die
vorhandenen und künftigen Meß-, Auswerte- und Informationssysteme, die zur
landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Vermessungs- und
Liegenschaftsgesetzes sowie der Gutachterausschußverordnung erforderlich
sind.
(3) Das Land verpflichtet sich zur Beschaffung, Ersatzbeschaffung und
laufenden Unterhaltung der Meß-, Auswerte- und Informationssysteme, die zur
landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Vermessungs- und
Liegenschaftsgesetzes sowie der Gutachterausschußverordnung erforderlich
sind.