Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Abschaffung der Stellenzulage für die Verwendung bei obersten Landesbehörden

ID211567

§ 2

Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch Tarifvertrag gilt § 1 für Angestellte und Arbeiter, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden oder nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Landesbehörden (Ost) erhalten haben, mit der Maßgabe entsprechend, daß sich die Ausgleichszulage vom Zeitpunkt der allgemeinen Tariferhöhung an verringert.

§ 1