Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Diepensee

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§ 1 Auflösung der Gemeinde Diepensee

(1) Die amtsangehörige Gemeinde Diepensee wird ab dem Zeitpunkt

aufgelöst, in dem sich drei Viertel der mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde

gemeldeten Einwohner tatsächlich umgesiedelt haben. Bis zu diesem

Zeitpunkt wird sie durch die neu gebildete amtsfreie Gemeinde Schönefeld

wie eine amtsangehörige Gemeinde mitverwaltet. Die Amtsordnung gilt

entsprechend. Maßgebend für die Ausgangseinwohnerzahl ist der vom

Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg

am 30. Juni 2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde. Die untere

Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Satz 1 fest.

(2) Die Stadt Königs Wusterhausen ist Rechtsnachfolgerin der

aufgelösten Gemeinde Diepensee. Das Gebiet der amtsangehörigen

Gemeinde Diepensee fällt mit deren Auflösung der neuen amtsfreien

Gemeinde Schönefeld zu.

(3) Finanzielle Ausgleichszahlungen, die sich aus der Zuordnung des Gebietes

ableiten, sind gesondert vertraglich bis zum Zeitpunkt des rechtlichen

Untergangs der Gemeinde Diepensee zwischen der Gemeinde Diepensee, dem Amt

Schönefeld oder der neuen amtsfreien Gemeinde Schönefeld und der

Stadt Königs Wusterhausen zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung

der unteren Kommunalaufsichtsbehörde. Kommt es nicht zum

Vertragsabschluss, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Gemeinde Diepensee hat einen ehrenamtlichen Bürgermeister.

(5) Wahlbehörde ist der hauptamtliche Bürgermeister der sie

verwaltenden amtsfreien Gemeinde.

(6) Die Vertretung der Gemeinde Diepensee kann beschließen, dass der

Wahlleiter und der Wahlausschuss der neu gebildeten amtsfreien Gemeinde

Schönefeld zugleich Wahlleiter und Wahlausschuss für die Gemeinde

Diepensee sind.

(7) Das für die Ansiedlung der Einwohner der Gemeinde Diepensee

bestimmte Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen wird Ortsteil, wenn

mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde Diepensee in der Stadt

Königs Wusterhausen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Maßgebend ist

der vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes

Brandenburg am 30. Juni 2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde

Diepensee. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach

Satz 1 fest.

(8) Die Gemeindevertretung und der ehrenamtliche Bürgermeister der

Gemeinde Diepensee werden mit dem Zeitpunkt der Auflösung bis zum Ende der

begonnenen Kommunalwahlperiode Ortsbeirat und Ortsbürgermeister des

Ortsteils Diepensee. Abweichend von § 54 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung

besteht der Ortsbeirat bis zum Ablauf der Kommunalwahlperiode, die der

laufenden Kommunalwahlperiode folgt, aus höchstens neun Mitgliedern.

9) In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt

Königs Wusterhausen und der Gemeinde Diepensee kann vereinbart werden,

dass der Ortsbeirat abweichend von § 54 a Abs. 3 der Gemeindeordnung

auch über die Verwendung der in Zusammenhang mit der Umsiedlung stehenden

Finanzmittel entscheidet.