Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Haidemühl

ID211684

§ 1 Auflösung der Gemeinde Haidemühl

(1) Die amtsangehörige Gemeinde Haidemühl wird ab dem

Zeitpunkt aufgelöst, in dem sich drei Viertel der mit Hauptwohnsitz in der

Gemeinde gemeldeten Einwohner tatsächlich umgesiedelt haben. Bis zu diesem

Zeitpunkt wird sie durch die neu gebildete amtsfreie Stadt Welzow wie eine

amtsangehörige Gemeinde mitverwaltet. Die Amtsordnung gilt entsprechend.

Maßgebend für die Ausgangseinwohnerzahl ist der vom Landesbetrieb

für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg am 30. Juni

2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde. Die untere

Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Satz 1 fest.

(2) Die Stadt Spremberg ist Rechtsnachfolgerin der

aufgelösten Gemeinde Haidemühl. Das Gebiet der amtsangehörigen

Gemeinde Haidemühl fällt mit deren Auflösung der neuen

amtsfreien Stadt Welzow zu.

(3) Finanzielle Ausgleichszahlungen, die sich aus der Zuordnung

des Gebietes ableiten, sind gesondert vertraglich bis zum Zeitpunkt der

Auflösung der Gemeinde Haidemühl zwischen der Gemeinde

Haidemühl, dem Amt Welzow oder der neuen amtsfreien Stadt Welzow und der

Stadt Spremberg zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der unteren

Kommunalaufsichtsbehörde. Kommt es nicht zum Vertragsabschluss,

entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Gemeinde Haidemühl hat einen ehrenamtlichen

Bürgermeister.

(5) Wahlbehörde ist der hauptamtliche Bürgermeister

der sie verwaltenden amtsfreien Gemeinde.

(6) Die Vertretung der Gemeinde Haidemühl kann

beschließen, dass der Wahlleiter und der Wahlausschuss der neu gebildeten

amtsfreien Stadt Welzow zugleich Wahlleiter und Wahlausschuss für die

Gemeinde Haidemühl sind.

(7) Das für die Ansiedlung der Einwohner der Gemeinde

Haidemühl bestimmte Gebiet der Stadt Spremberg wird Ortsteil, wenn

mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde Haidemühl in der Stadt

Spremberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Maßgebend ist der vom

Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg

am 30. Juni 2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde

Haidemühl. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt

nach Satz 1 fest.

(8) Die Gemeindevertretung und der ehrenamtliche

Bürgermeister der Gemeinde Haidemühl werden mit dem Zeitpunkt der

Eingliederung bis zum Ende der begonnenen Kommunalwahlperiode Ortsbeirat und

Ortsbürgermeister des Ortsteils Haidemühl. Abweichend von § 54

Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung besteht der Ortsbeirat bis zum Ablauf der

Kommunalwahlperiode, die der laufenden Kommunalwahlperiode folgt, aus

höchstens neun Mitgliedern.

(9) In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der

Stadt Spremberg und der Gemeinde Haidemühl kann vereinbart werden, dass

der Ortsbeirat abweichend von § 54 a Abs. 3 der Gemeindeordnung auch

über die Verwendung der in Zusammenhang mit der Umsiedlung stehenden

Finanzmittel entscheidet.