Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Landesbetrieb Straßenwesen

ID211724

§ 3 Personal

Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Autobahnamtes, der Straßenbauämter und die für den Bereich Straßenwesen tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen werden dem Landesbetrieb Straßenwesen zugeordnet.

§ 2