Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Liegenschafts- und Bauämter Bernau, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam

ID211825

§ 3

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Bediensteten der Liegenschafts- und Bauämter dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zugeordnet.

§ 2