Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 9. Juli 1996 über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

ID212041

§ 1

Dem am 9. Juli 1996 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2