Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 9. Juli 1996 über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
ID212041§ 1
Dem am 9. Juli 1996 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.