Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung
ID212077Volltext
Die Landesregierung hat am 4. Juli 1995 im Benehmen mit dem
Landtagsausschuß für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung den
Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung -
einschließlich Erläuterungsbericht beschlossen. Der
Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung -
einschließlich Erläuterungsbericht wird hiermit gemäß
§ 5 Abs. 8 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und
Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom 6.
Dezember 1991 (GVBl. S. 616) bekanntgemacht. Der
Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung -
wird im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
(Landesplanungsbehörde) sowie bei den Landkreisen und Gemeinden, auf deren
Bereich sich die Planung erstreckt, niedergelegt.
GLIEDERUNG
Teil I. Ziele
I.1 Zeichnerische Darstellung
I.2 Textliche Darstellung
Teil II. Erläuterungsbericht
Teil I. Ziele
I.1 Zeichnerische Darstellung im Original im Maßstab 1
: 500.000 (Anlage im Maßstab 1 : 1.000.000)
I.2 Textliche Darstellung
(1) Die Siedlungsstruktur des Landes Brandenburg ist nach den
Prinzipien der zentralörtlichen Gliederung zu entwickeln.
(2) Der Landesentwicklungsplan I legt für das Land
Brandenburg die zentralen Orte oberer und mittlerer Stufe fest. Es wird von
folgender Stufung ausgegangen:
Oberzentrum,
Mittelzentrum mit Teilfunktionen einues Oberzentrums,
Mittelzentrum,
Mittelzentrum in Funktionsergänzung.
In der zeichnerischen Darstellung ist Berlin als
"Metropole" aufgeführt.
(3) Oberzentren haben als hochrangige Kommunikationszentren
Einrichtungen zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs für
einen größeren Verflechtungsbereich bereitzustellen. Oberzentren
haben zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten mittlerer und
unterer Stufe (siehe Abs. 5 und 7) zu erfüllen und sollen über ein
entsprechendes Angebot an Einrichtungen verfügen. Oberzentren sind die
kreisfreien Städte Brandenburg, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.
(4) Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums haben
ausgewählte oberzentrale Einrichtungen für einen größeren
Verflechtungsbereich bedarfsgerecht bereitzustellen. Zugleich haben sie die
Versorgungsaufgaben von zentralen Orten mittlerer und unterer Stufe (siehe Abs.
5 und 7) zu erfüllen und sollen über ein entsprechendes Angebot an
Einrichtungen verfügen. Mittelzentren mit Teilfunktionen eines
Oberzentrums sind die Städte Eberswalde und Neuruppin.
(5) Mittelzentren haben Einrichtungen zur Deckung des gehobenen
Bedarfs für die Einwohner ihres Mittelbereichs bereitzustellen.
Mittelzentren haben zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten
unterer Stufe (siehe Abs. 7) zu erfüllen und sollen über ein
entsprechendes Angebot an Einrichtungen verfügen. Mittelzentren sind die
Städte Beeskow, Belzig, Bernau, Eisenhüttenstadt, Finsterwalde,
Forst, Fürstenwalde, Guben, Herzberg, Lauchhammer, Lübben,
Lübbenau, Ludwigsfelde, Nauen, Oranienburg, Prenzlau, Pritzwalk, Rathenow,
Schwedt /Oder, Senftenberg, Spremberg, Strausberg, Templin, Wittenberge und
Wittstock.
(6) Mittelzentren in Funktionsergänzung haben
Einrichtungen zur Deckung des gehobenen Bedarfs für die Einwohner eines
gemeinsamen Mittelbereichs bereitzustellen. Sie haben zugleich die
Versorgungsaufgaben von zentralen Orten unterer Stufe (siehe Abs. 7) zu
erfüllen und sollen über ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen
verfügen. Planungen und Maßnahmen von mittelzentraler Bedeutung sind
jeweils zwischen den Mittelzentren in Funktionsergänzung abzustimmen.
Mittelzentren in Funktionsergänzung sind jeweils gemeinsam die Städte
Bad Liebenwerda und Elsterwerda, Jüterbog und Luckenwalde sowie
Königs Wusterhausen und Wildau.
(7) Zentrale Orte unterer Stufe (zentrale Orte der
Nahbereichsstufe) haben Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs für die
Bevölkerung ihres Nahbereichs bereitzustellen. Die Festlegung der
zentralen Orte unterer Stufe (zentrale Orte der Nahbereichsstufe) erfolgt in
den Regionalplänen. Es ist von folgender Stufung auszugehen:
Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums,
Grundzentrum,
Kleinzentrum.
Bei der Festlegung der zentralen Orte unterer Stufe durch die
Regionalen Planungsgemeinschaften sind die im Erläuterungsbericht zu
diesem Landesentwicklungsplan aufgeführten Kriterien zugrundezulegen.
(8) Mit Inkrafttreten des Landesentwicklungsplanes I tritt die
Anlage 1 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und
Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom 6. Dezember 1991
(GVBl. S. 616) außer Kraft.
Teil II. Erläuterungsbericht
1. Gesetzliche Grundlage, Anlaß und Ziele der
Aufstellung des Landesentwicklungsplanes I
(1) Nach § 5 Abs. 4 Buchstabe a) des Vorschaltgesetzes zum
Landesplanungsgesetz und Landuesentwicklungsprogramm für das Land
Brandenburg vom 6. Dezember 1991 (GVBl. S. 616) ist in einem
Landesentwicklungsplan die zentralörtliche Gliederung für das gesamte
Landesgebiet darzustellen. Diese Aufgabe erfüllt der
Landesentwicklungsplan I, indem er
die brandenburgischen zentralen Orte der oberen und
mittleren Stufe festlegt sowie
die Kategorien der zentralen Orte unterer Stufe
konkretisiert und Kriterien für die Bestimmung dieser zentralen Orte im
Erläuterungsbericht benennt. Die verbindliche Festlegung der zentralen
Orte unterer Stufe erfolgt durch die Regionalen Planungsgemeinschaften als
Träger der Regionalplanung in den Regionalplänen (Gesetz zur
Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung
im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993, GVBl. I S. 170).
(2) Der Landesentwicklungsplan I konkretisiert das Ziel, die
Siedlungsstruktur des Landes Brandenburg nach den Prinzipien der
zentralörtlichen Gliederung zu entwickeln, um Voraussetzungen
für gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes
zu schaffen und eine ausgewogene Siedlungsstruktur im Land Brandenburg
sicherzustellen (§ 4 Nr. 1 und 2 des Vorschaltgesetzes zum
Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm.
(3) Die langfristig ausgerichtete zentralörtliche
Gliederung ist Grundlage und wesentlicher Bestandteil des brandenburgischen
raumordnerischen Leitbildes der dezentralen Konzentration, welches im
Landesentwicklungsprogramm niedergelegt wird. Das raumordnerische Leitbild
verfolgt die Absicht, langfristige Ziele (Schaffung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Land Brandenburg) und die kurzfristige
Notwendigkeit, auftretende Strukturbrüche sozial und infrastrukturell
abzufedern, miteinander in Einklang zu bringen. Daher werden auf der Grundlage
der zentralörtlichen Gliedeurung als Rückgrat der dezentralen
Konzentration ausgewählte Ober- und Mittelzentren als "Regionale
Entwicklungszentren des Städtekranzes" und als "Regionale
Entwicklungszentren des äußeren Entwicklungsraumes" sowie als
"Zentren im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin" bestimmt.
Die Beikarte zum LEP I "Darstellung der Regionalen Entwicklungszentren auf
der Grundlage der zentralörtlichen Gliederung" gibt den Zusammenhang
zwischen den Regionalen Entwicklungszentren als Teil des raumordnerischen
Leitbildes der dezentralen Konzentration und der Zentralortstruktur wieder (als
Anlage im Maßstab 1 : 1.000.000 beigefügt).
(4) Der Landesentwicklungsplan I steht im Einklang mit dem
brandenburgischen Leitbild der dezentralen Konzentration und formt die
langfristig ausgerichtete zentralörtliche Gliederung aus. Er legt einen
wesentlichen Bestandteil des raumordnerischen Leitbildes als Ziel der
Raumordnung und Landesplanung fest.
(5) Der Landesentwicklungsplan I geht von folgenden
Voraussetzungen aus:
Das Grundraster der Besiedelung des Landesgebietes ist durch ein Netz
funktional aufeinander bezogener Gemeinden mit zentralörtlicher Bedeutung
für Versorgungsbereiche verschiedener Größe geprägt. Die
gewachsene Siedlungsstruktur ist so weiterzuentwickeln, daß sie
zukünftigen Anforderungen entspricht. In Abstimmung mit der Entwicklung
von Wohn- und Arbeitsstätten sollen die Angebote zur Versorgung der
Bevölkerung räumlich konzentriert werden. Die Funktion der zentralen
Orte als Arbeitsmarktschwerpunkte soll gestärkt werden. Zentrale Orte
dienen somit in Gebieten mit Verdichtungsansätzen und in Gebieten mit
Entwicklungsdruck der räumlichen Ordnung. Auch in den Gebieten, die nur
eine geringe Bevölkerungsdichte aufweisen und/oder die von
Bevölkerungsabnahmen betroffen sind, sollen diue Voraussetzungen für
die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden.
Zentrale Orte haben somit eine wichtige Funktion zur Stabilisierung und
Entwicklung des ländlichen Raumes.
Zentrale Orte übernehmen als Versorgungskerne über ihren eigenen
Bedarf hinaus Aufgaben für die Bevölkerung ihres Versorgungsbereiches
(Verflechtungsbereiches). Die Ausstattung der zentralen Orte mit Einrichtungen
der öffentlichen und privaten Daseinsvorsorge hängt wesentlich von
der Tragfähigkeit ihrer Versorgungsbereiche ab. Aus diesem Grund sind im
Landesentwicklungsplan I die Mittelbereiche (Versorgungsbereiche der
Mittelzentren) schematisch abgegrenzt, um die Tragfähigkeit der zentralen
Orte mittlerer Stufe aufzuzeigen. Die Abgrenzung der Versorgungsbereiche der
zentralen Orte unterer Stufe (zentrale Orte der Nahbereichsstufe) ist Aufgabe
der Regionalen Planungsgemeinschaften als Träger der Regionalplanung.
Die zentralen Orte dienen der Bündelung wichtiger
öffentlicher und privater Einrichtungen an geeigneten Standorten. Dies ist
u. a. aus folgenden Gründen erforderlich:
überörtliche Bedeutung dieser Einrichtungen;
Nutzung von Bündelungseffekten und Stärkung vorhandener
Raumstrukturen; wirtschaftliche Errichtung, Betrieb und Nutzung der
Einrichtungen sowie gute Einbindung in das Verkehrsnetz und Erschließung
durch öffentlichen Verkehr.
Die Festlegung der zentralen Orte als Grundgerüst der
Siedlungsentwicklung dient der polyzentralen Landesentwicklung und hat eine
wichtige Orientierungsfunktion für Investitionsentscheidungen der privaten
Haushalte und Unternehmen sowie der öffentlichen Hand.
Es wird angestrebt, bei Landesförderungen die
Stellung und die Aufgaben der zentralen Orte zu stützen, um den
Aufwendungen für Einurichtungen Rechnung zu tragen, die die zentralen Orte
für die Gemeinden des Versorgungsbereiches vorhalten.
(6) Gegenwärtig gelten hinsichtlich der Ober- und
Mittelzentren die in der Anlage 1 des Vorschaltgesetzes zum
Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm dargestellten Festlegungen.
Seit Verabschiedung dieses Gesetzes haben landesplanerisch relevante
Entwicklungen stattgefunden, die eine Überarbeitung der
zentralörtlichen Gliederung erfordern bzw. ermöglichen, wie u. a.:
Ausgestaltung des raumordnerischen Leitbildes der
dezentralen Konzentration,
Kreisgebietsreform (incl. Festlegung der Kreissitze),
Gemeindeverwaltungsreform,
erste Entscheidungen über Standorte von
Landesbehörden,
verbesserte wissenschaftliche Fundierung (Regionales
Strukturkonzept für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin,
Raumordnerisches Strukturkonzept für das Land Brandenburg, u. a.).
(7) Untersuchungen haben ergeben, daß wegen der
besonderen Raum- und Siedlungsstruktur des Landes Brandenburg (sehr geringe
Bevölkerungsdichte, zum Teil disperse Siedlungsstruktur, Lage der Stadt
Berlin inmitten des dünn besiedelten Landes Brandenburg, u. a.)
die im Vorschaltgesetz zum Landesplanungsgesetz und
Landesentwicklungsprogramm genannte Stufung in Ober-, Mittel- und Grundzentren
durch weitere Stufungen bzw. Kategorien zu erweitern ist und
das in diesem Gesetz aufgeführte Netz von Ober- und
Mittelzentren vorsichtig zu erweitern ist, um insbesondere Voraussetzungen zur
Stabilisierung und Entwicklung des ländlichen Raumes zu schaffen.
2.Zum Inhalt des Landesentwicklungsplanes I
2.1 Raumstruuktur, planungsräumliche und administrative
Gliederung
(1) Zur Kennzeichnung der räumlichen Struktur des
Gesamtraumes Brandenburg-Berlin sind in die zeichnerische Darstellung in
schematischer Form aufgenommen:
der engere Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin und
der äußere Entwicklungsraum.
(2) Nachrichtlich übernommen sind folgende
planungsräumliche und administrative Gliederungen:
Regionsgrenzen nach § 3 des Gesetzes zur
Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung
im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170),
Kreisgrenzen nach dem Kreisneugliederungsgesetz vom 24.
Dezember 1992 (GVBl. I S. 546).
(3) Nachrichtlich übernommen sind die zentralen Orte
oberer und mittlerer Stufe in den angrenzenden Räumen der benachbarten
Bundesländer und der Republik Polen. Diese Darstellung dient lediglich zur
Verdeutlichung grenzüberschreitender Beziehungen.
2.2 Metropole Berlin
(1) In der zeichnerischen Darstellung ist Berlin als
"Metropole" aufgeführt. Hiermit wird die Bedeutung Berlins als
Metropole mit zentralörtlicher Bedeutung im europäischen
Maßstab herausgestellt.
2.3 Oberzentren
(1) Nach Teil I.2 Abs. 3 haben Oberzentren als hochrangige
Kommunikationszentren Einrichtungen zur Deckung des speziali sierten
höheren Bedarfs für einen größeren Verflechtungsbereich
bereitzustellen.
(2) Oberzentren sollen folgende Kriterien erfüllen:
Einwohnerzahl: Im Oberzentrum in der Regel mehr als
100.000 Einwohner, im Verflechtungsbereich mindestens 200.000 Einwohner.
u Erreichbarkeit: Als zumutbare Entfernung, in der
Oberzentren in der Regel erreichbar sein sollen, wird ein Zeitaufwand bei
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von etwa 90 Minuten angesehen.
Regelausstattung mit Einrichtungen: Universitäten,
Fachhochschulen, weitgehend berufsfeldbereinigte Oberstufenzentren,
Förderschulen für Sinnes-, Sprach- und Körperbehinderte,
Theater, Kongreß- bzw. Konzerthalle, Museen, wissenschaftliche
Bibliothek, Stadion mit Zuschaueranlagen, spezielle Anlagen für sonstige
Sportarten, Krankenhaus der Schwerpunkt- oder Regelversorgung, Spezialkliniken,
Ärzte zahlreicher Fachrichtungen, Warenhaus, spezialisierte
Einkaufsmöglichkeiten für den höheren spezialisierten Bedarf,
größere Banken bzw. Kreditinstitute, oberste bzw. obere
Landesbehörden bzw. -gerichte, Bundesautobahnanschluß, Halt im
Eisenbahnfernverkehr.
Hinweis: Zu berücksichtigen ist, daß Oberzentren
zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten mittlerer und unterer
Stufe erfüllen und über ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen
(siehe Aufzählung bei den nachgeordneten Zentrumsstufen) verfügen
sollen.
(3) Der Landesentwicklungsplan I übernimmt die Festlegung
der Oberzentren der Anlage 1 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und
Landesentwicklungsprogramm.
2.4 Zentrale Orte mittlerer Stufe
(1) Nach Teil I.2 Abs. 5 haben Mittelzentren Einrichtungen zur
Deckung des gehobenen Bedarfs für die Einwohner ihres Mittelbereichs
bereitzustellen.
(2) Mittelzentren sollen folgende Kriterien erfüllen:
Einwohnerzahl: Im Mittelzentrum in der Regel mehr als
20.000 Einwohner, im Mittelbereich mindestens 35.000 Einwohner. In Gebieten
Brandenburgs, in denen von den Bewohnern ein Mitteluzentrum nicht mit zumutbarem
Zeitaufwand erreicht werden kann, können auch Städte mit einer
Einwohnerzahl von unter 20.000 Einwohnern als Mittelzentren festgelegt werden.
Erreichbarkeit: Als zumutbare Entfernung, in der
Mittelzentren in der Regel erreichbar sein sollen, wird ein Zeitaufwand bei
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von etwa 60 Minuten angesehen.
Regelausstattung mit Einrichtungen: Oberstufenzentrum bzw.
Teilstandort eines Oberstufenzentrums, allgemeine Förderschule und
Förderschule für Geistigbehinderte, Volkshochschule bzw. Teilstandort
einer Volkshochschule, Musikschule, Museum,
Erziehungsberatungsstelle/Erziehungshilfezentrum, Jugendamt bzw.
Außenstelle eines Jugendamtes, Mehrzweckhalle, Kino, Büchereien,
Sportanlage mit Zuschauerplätzen, Großspielfeld und
Leichtathletikanlagen, Sporthalle (mit Zuschauerplätzen und ggf.
Zusatzräumen, z. B. Sportmehrzweckhallen 27 x 45 m), Tennishalle, Hallen-
und Freibad, Krankenhaus der Regel- oder Grundversorgung, Ärzte
verschiedener Fachrichtungen, öffentlicher Gesundheitsdienst, Angebot an
besonderen Beratungs- und Betreuungsangeboten für Menschen mit
Behinderungen, psychisch Kranke u.a. sowie weitere soziale Beratungs- und
Informationsstellen, Altenheim, vielseitige Einkaufs- und
Dienstleistungseinrichtungen für den gehobenen Bedarf, Hotels, Filialen
von Kreditinstituten und Versicherungen, untere Landesbehörden bzw.
Amtsgericht, direkter Anschluß an das Bundesfernstraßennetz,
Anbindung an das Eisenbahnnetz, möglichst Regionalexpreß-Station.
Hinweis: Zu berücksichtigen ist, daß Mittelzentren
zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten unterer Stufe (zentrale
Orte der Nahbereichsstufe) erfüllen und über ein entsprechendes
Angebot an Einrichtungen (siehe Aufzählung bei den Grund- und
Kleinzentren) veurfügen sollen.
(3) Im vorliegenden Landesentwicklungsplan I wird eine im
Vergleich zum Vorschaltgesetz zum Landesplanungsgesetz und
Landesentwicklungsprogramm differenziertere Stufung der zentralen Orte
mittlerer Stufe vorgenommen (siehe Teil I.2 Abs. 2). Dies wird im folgenden im
einzelnen begründet. Nicht in den Landesentwicklungsplan I übernommen
wird die in Anlage 1 zum o. g. Vorschaltgesetz verwendete Kategorie
"Mittelzentrum im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin".
Diese Kategorie ist entbehrlich, da der Landesentwicklungsplan I den engeren
Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin darstellt und die Lage dieser
Mittelzentren sich unmittelbar aus der zeichnerischen Darstellung
erschließt.
Aus der Lage der Mittelzentren (sowie der zentralen Orte
unterer Stufe, die von den Trägern der Regionalplanung festzulegen sind)
im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin ergeben sich spezifische
Funktionen und Aufgaben: Die Entwicklung dieser zentralen Orte soll die
Flächennachfrage im engeren Verflechtungsraum kanalisieren und an
raumverträglichen Standorten konzentrieren. Unter Berücksichtigung
ihrer Verflechtungsbeziehungen zu Berlin einerseits und zu zentralen Orten im
äußeren Entwicklungsraum andererseits, sind die zentralen Orte im
engeren Verflechtungsbereich qualitativ zu entwickeln, zur Auslastung der
vorhandenen Infrastruktur zu arrondieren und städtebaulich zu ordnen.
(4) Für die Einführung der Kategorie
"Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines
Oberzentrums" sind folgende Gründe maßgebend: Bei
Zugrundelegung des Kriteriums "Erreichbarkeit eines Oberzentrums in ca. 90
Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln" ergibt sich - auch unter
Einbeziehung Berlins in seiner Funktion als Oberzentrum -, daß
insbesondere im nordwestlichen, nordöstlichen und nördlichen Teilu des
Landes Brandenburg eine angemessen erreichbare Versorgung mit oberzentralen
Leistungen nicht gesichert ist. Es sind daher ausgewählte Mittelzentren so
zu entwickeln, daß sie zumindest Teilfunktionen eines Oberzentrums
erfüllen können. Diese Mittelzentren sollten aufgrund ihrer
räumlichen Lage günstige Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer
Versorgungsfunktion und gute Entwicklungsmöglichkeiten haben. In
Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind ausgewählte
oberzentrale Einrichtungen bedarfsgerecht vorzuhalten.
(5) Mit der Einführung der Kategorie
"Mittelzentrum in Funktionsergänzung" wird von
dem Tatbestand ausgegangen, daß relativ eng beieinanderliegende zentrale
Orte sich hinsichtlich mittelzentraler Einrichtungen sinnvoll gegenseitig
ergänzen und die benachbarten Städte einen gemeinsamen Mittelbereich
versorgen können. Angesichts der knappen Mittel und des geringen
Entwicklungspotentials sind somit gute Voraussetzungen für eine
bedarfsgerechte Ausstattung mit Versorgungseinrichtungen gegeben.
(6) Der vorliegende Landesentwicklungsplan I grenzt in der
zeichnerischen Darstellung schematisch die Verflechtungsbereiche der
Mittelzentren, die "Mittelbereiche" , ab. Die
Abgrenzung erfolgt sowohl unter Berücksichtigung bestehender als auch
zukünftiger Verflechtungen, die sich durch die angestrebte
Standortkonzentration und -bündelung in den Mittelzentren herausbilden
werden. Bestimmungsfaktoren für die Abgrenzung sind die oben genannten
Kriterien "Einwohnerzahl" (zum Nachweis der Tragfähigkeit der
Mittelzentren) sowie "Erreichbarkeit" (zumutbare Entfernungen zur
Inanspruchnahme der Einrichtungen im Mittelzentrum). Die Mittelbereiche bilden
ein wichtiges räumliches Bezugsraster für die Bedarfsermittlung von
Infrastruktureinrichtungen. In einigen F&auuml;llen können Teile von
Mittelbereichen nicht eindeutig einem Mittelzentrum zugeordnet werden, da sich
Überschneidungen bei den Einzugsbereichen mehrerer Mittelzentren ergeben.
Diese Überschneidungsbereiche sind in der zeichnerischen Darstellung
gekennzeichnet. Von einer genauen Abgrenzung der Mittelbereiche wird im LEP I
abgesehen, da für eine solche Festlegung der Außengrenzen der
Mittelbereiche weitere empirische Untersuchungen über Verflechtungen der
Mittelzentren mit den Gemeinden ihrer Versorgungsbereiche erforderlich sind.
Eine genaue Abgrenzung der Mittelbereiche erfolgt zu einem späteren
Zeitpunkt unter Verwendung von Arbeitsergebnissen der Regionalen
Planungsgemeinschaften und in Abstimmung mit diesen.
2.5 Zentrale Orte unterer Stufe (zentrale Orte der
Nahbereichsstufe)
(1) Nach Teil I.2 Abs. 7 haben zentrale Orte unterer Stufe die
Aufgabe, Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs für die
Bevölkerung des Nahbereichs bereitzustellen.
(2) Es wird von folgender Stufung ausgegangen:
Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums,
Grundzentrum,
Kleinzentrum.
In § 4 Nr. 1 des Vorschaltgesetzes zum
Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm wird nur die Kategorie
"Grundzentrum" genannt. Die Einführung der Kategorie
"Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums" dient dazu,
die Vorhaltung und Nutzung bestimmter bereits vorhandener mittelzentraler
Einrichtungen in ausgewählten Grundzentren weiterhin zu sichern. Die
Einführung der Kategorie "Kleinzentrum" ist erforderlich, da das
Netz der Orte, die als Grundzentrum in Frage kommen, unter
Berücksichtigung des Kriteriums Versorgungsgerechtigkeit (Erreichbarkeit)
zu weitmaschig ist. Das Netz der Grundzentren ist also durch auusgewählte
Kleinzentren zu ergänzen. Die Einführung der beiden zusätzlichen
Kategorien dient insbesondere der Stabilisierung und Entwicklung des
ländlichen Raumes.
(3) "Grundzentren mit Teilfunktionen eines
Mittelzentrums" (wie z. B. ehemalige Kreisstädte und
Städte mit über 10.000 Einwohnern, die nicht die Voraussetzungen
eines Mittelzentrums erfüllen) verfügen in Teilbereichen über
eine mittelzentrale Ausstattung. Diese Ausstattung soll möglichst auch in
Zukunft für die Versorgung der Bevölkerung in Teilen der
Mittelbereiche genutzt werden.
(4) "Grundzentren bzw. Grundzentren mit
Teilfunktionen eines Mittelzentrums" sollen folgende Kriterien
erfüllen:
Einwohnerzahl: In zentralen Orten in der Regel mehr als
3.000 Einwohner, im Nahbereich in der Regel mindestens 7.000 Einwohner.
Erreichbarkeit: Als zumutbare Entfernung, in der
Grundzentren mit öffentlichem Personennahverkehr in der Regel erreichbar
sein sollen, wird ein Zeitaufwand von etwa 30 Minuten angesehen.
Regelausstattung mit Einrichtungen: Zur allgemeinen
Hochschulreife führende Schulen (Regelausstattung ab Grundzentrum mit
Teilfunktionen eines Mittelzentrums), Schule der Sekundarstufe I, Grundschule
mit Integrationsklassen, sozialpädagogisch betreute
Jugendfreizeiteinrichtung, Groß- und Kleinspielfelder, Schulsportanlagen
(Leichtathletikmöglichkeiten), Sporthalle, Bücherei, Ärzte,
Handelseinrichtungen, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe für den
qualifizierten Grundbedarf, Gaststätten, Saal, Zweigstellen von
Kreditinstituten, Postamt.
Hinweis: Die unter "Kleinzentren" benannten
Einrichtungen sind ebenso alsRegelausstattung der Grundzentren zu betrachten.
(5) "Kleinzentren" unterscheiden
sich von den Grundzentren durch ihre geringere Einwohnerzahl im Ort selbst und
im Nahbereich sowie im Umfang der Ausstattung mit Einrichtungen. Mit der
Einführung der Kategorie "Kleinzentrum" werden die besonderen
siedlungsstrukturellen Bedingungen des Landes Brandenburg berücksichtigt,
die ihren Ausdruck in der sehr geringen Bevölkerungsdichte im
ländlich geprägten Raum finden.
(6) Kleinzentren sollen folgende Kriterien erfüllen:
Einwohnerzahl: Im zentralen Ort in der Regel mehr als
1.000 Einwohner, im Nahbereich in der Regel mindestens 5.000 Einwohner.
Erreichbarkeit: Wie bei Grundzentren.
Regelausstattung mit Einrichtungen: Sitz Amtsverwaltung,
Grundschule, Groß- und Kleinspielfeld, Spiel- und Sportgelegenheiten,
Kindertagesstätte, Jugendraum, Einzelhandels- und Handwerksbetriebe
für den Grundbedarf, Arzt, Apotheke, Zweigstelle Kreditinstitut,
Postfiliale, Gaststätte, Anschluß an das Bundes- oder
Landesstraßennetz, Anschluß an öffentlichen Personennahverkehr
(möglichst schienengebunden und/oder mehrere Buslinien).
(7) Die Festlegung der zentralen Orte unterer Stufe (zentrale
Orte der Nahbereichsstufe) sowie die Abgrenzung der Nahbereiche erfolgt in den
Regionalplänen. Hierbei sind die aufgeführten Kriterien anzuwenden.
Potsdam, den 4. Juli 1995
Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anlagen:
Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche
Gliederung
I.1 Zeichnerische Darstellung
Beikarte zum Landesentwicklungsplan Brandenburg - LEP I "Darstellung
der Regionalen Entwicklungszeuntren auf der Grundlage der zentralörtlichen
Gliederung" Anhang zum Erläuterungsbericht des Landesentwicklungsplanes
Brandenburg - LEP I "Tabelle: Zusammenfassung der Einwohner-, Erreichbarkeits-
und Ausstattungskriterien der Zentralen Orte im Land Brandenburg"
Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.