Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung

ID212077

Volltext

Die Landesregierung hat am 4. Juli 1995 im Benehmen mit dem

Landtagsausschuß für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung den

Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung -

einschließlich Erläuterungsbericht beschlossen. Der

Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung -

einschließlich Erläuterungsbericht wird hiermit gemäß

§ 5 Abs. 8 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und

Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom 6.

Dezember 1991 (GVBl. S. 616) bekanntgemacht. Der

Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung -

wird im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

(Landesplanungsbehörde) sowie bei den Landkreisen und Gemeinden, auf deren

Bereich sich die Planung erstreckt, niedergelegt.

GLIEDERUNG

Teil I. Ziele

I.1 Zeichnerische Darstellung

I.2 Textliche Darstellung

Teil II. Erläuterungsbericht

Teil I. Ziele

I.1 Zeichnerische Darstellung im Original im Maßstab 1

: 500.000 (Anlage im Maßstab 1 : 1.000.000)

I.2 Textliche Darstellung

(1) Die Siedlungsstruktur des Landes Brandenburg ist nach den

Prinzipien der zentralörtlichen Gliederung zu entwickeln.

(2) Der Landesentwicklungsplan I legt für das Land

Brandenburg die zentralen Orte oberer und mittlerer Stufe fest. Es wird von

folgender Stufung ausgegangen:

Oberzentrum,

Mittelzentrum mit Teilfunktionen einues Oberzentrums,

Mittelzentrum,

Mittelzentrum in Funktionsergänzung.

In der zeichnerischen Darstellung ist Berlin als

"Metropole" aufgeführt.

(3) Oberzentren haben als hochrangige Kommunikationszentren

Einrichtungen zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs für

einen größeren Verflechtungsbereich bereitzustellen. Oberzentren

haben zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten mittlerer und

unterer Stufe (siehe Abs. 5 und 7) zu erfüllen und sollen über ein

entsprechendes Angebot an Einrichtungen verfügen. Oberzentren sind die

kreisfreien Städte Brandenburg, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

(4) Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums haben

ausgewählte oberzentrale Einrichtungen für einen größeren

Verflechtungsbereich bedarfsgerecht bereitzustellen. Zugleich haben sie die

Versorgungsaufgaben von zentralen Orten mittlerer und unterer Stufe (siehe Abs.

5 und 7) zu erfüllen und sollen über ein entsprechendes Angebot an

Einrichtungen verfügen. Mittelzentren mit Teilfunktionen eines

Oberzentrums sind die Städte Eberswalde und Neuruppin.

(5) Mittelzentren haben Einrichtungen zur Deckung des gehobenen

Bedarfs für die Einwohner ihres Mittelbereichs bereitzustellen.

Mittelzentren haben zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten

unterer Stufe (siehe Abs. 7) zu erfüllen und sollen über ein

entsprechendes Angebot an Einrichtungen verfügen. Mittelzentren sind die

Städte Beeskow, Belzig, Bernau, Eisenhüttenstadt, Finsterwalde,

Forst, Fürstenwalde, Guben, Herzberg, Lauchhammer, Lübben,

Lübbenau, Ludwigsfelde, Nauen, Oranienburg, Prenzlau, Pritzwalk, Rathenow,

Schwedt /Oder, Senftenberg, Spremberg, Strausberg, Templin, Wittenberge und

Wittstock.

(6) Mittelzentren in Funktionsergänzung haben

Einrichtungen zur Deckung des gehobenen Bedarfs für die Einwohner eines

gemeinsamen Mittelbereichs bereitzustellen. Sie haben zugleich die

Versorgungsaufgaben von zentralen Orten unterer Stufe (siehe Abs. 7) zu

erfüllen und sollen über ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen

verfügen. Planungen und Maßnahmen von mittelzentraler Bedeutung sind

jeweils zwischen den Mittelzentren in Funktionsergänzung abzustimmen.

Mittelzentren in Funktionsergänzung sind jeweils gemeinsam die Städte

Bad Liebenwerda und Elsterwerda, Jüterbog und Luckenwalde sowie

Königs Wusterhausen und Wildau.

(7) Zentrale Orte unterer Stufe (zentrale Orte der

Nahbereichsstufe) haben Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs für die

Bevölkerung ihres Nahbereichs bereitzustellen. Die Festlegung der

zentralen Orte unterer Stufe (zentrale Orte der Nahbereichsstufe) erfolgt in

den Regionalplänen. Es ist von folgender Stufung auszugehen:

Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums,

Grundzentrum,

Kleinzentrum.

Bei der Festlegung der zentralen Orte unterer Stufe durch die

Regionalen Planungsgemeinschaften sind die im Erläuterungsbericht zu

diesem Landesentwicklungsplan aufgeführten Kriterien zugrundezulegen.

(8) Mit Inkrafttreten des Landesentwicklungsplanes I tritt die

Anlage 1 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und

Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg vom 6. Dezember 1991

(GVBl. S. 616) außer Kraft.

Teil II. Erläuterungsbericht

1. Gesetzliche Grundlage, Anlaß und Ziele der

Aufstellung des Landesentwicklungsplanes I

(1) Nach § 5 Abs. 4 Buchstabe a) des Vorschaltgesetzes zum

Landesplanungsgesetz und Landuesentwicklungsprogramm für das Land

Brandenburg vom 6. Dezember 1991 (GVBl. S. 616) ist in einem

Landesentwicklungsplan die zentralörtliche Gliederung für das gesamte

Landesgebiet darzustellen. Diese Aufgabe erfüllt der

Landesentwicklungsplan I, indem er

die brandenburgischen zentralen Orte der oberen und

mittleren Stufe festlegt sowie

die Kategorien der zentralen Orte unterer Stufe

konkretisiert und Kriterien für die Bestimmung dieser zentralen Orte im

Erläuterungsbericht benennt. Die verbindliche Festlegung der zentralen

Orte unterer Stufe erfolgt durch die Regionalen Planungsgemeinschaften als

Träger der Regionalplanung in den Regionalplänen (Gesetz zur

Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung

im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993, GVBl. I S. 170).

(2) Der Landesentwicklungsplan I konkretisiert das Ziel, die

Siedlungsstruktur des Landes Brandenburg nach den Prinzipien der

zentralörtlichen Gliederung zu entwickeln, um Voraussetzungen

für gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes

zu schaffen und eine ausgewogene Siedlungsstruktur im Land Brandenburg

sicherzustellen (§ 4 Nr. 1 und 2 des Vorschaltgesetzes zum

Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm.

(3) Die langfristig ausgerichtete zentralörtliche

Gliederung ist Grundlage und wesentlicher Bestandteil des brandenburgischen

raumordnerischen Leitbildes der dezentralen Konzentration, welches im

Landesentwicklungsprogramm niedergelegt wird. Das raumordnerische Leitbild

verfolgt die Absicht, langfristige Ziele (Schaffung gleichwertiger

Lebensverhältnisse im Land Brandenburg) und die kurzfristige

Notwendigkeit, auftretende Strukturbrüche sozial und infrastrukturell

abzufedern, miteinander in Einklang zu bringen. Daher werden auf der Grundlage

der zentralörtlichen Gliedeurung als Rückgrat der dezentralen

Konzentration ausgewählte Ober- und Mittelzentren als "Regionale

Entwicklungszentren des Städtekranzes" und als "Regionale

Entwicklungszentren des äußeren Entwicklungsraumes" sowie als

"Zentren im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin" bestimmt.

Die Beikarte zum LEP I "Darstellung der Regionalen Entwicklungszentren auf

der Grundlage der zentralörtlichen Gliederung" gibt den Zusammenhang

zwischen den Regionalen Entwicklungszentren als Teil des raumordnerischen

Leitbildes der dezentralen Konzentration und der Zentralortstruktur wieder (als

Anlage im Maßstab 1 : 1.000.000 beigefügt).

(4) Der Landesentwicklungsplan I steht im Einklang mit dem

brandenburgischen Leitbild der dezentralen Konzentration und formt die

langfristig ausgerichtete zentralörtliche Gliederung aus. Er legt einen

wesentlichen Bestandteil des raumordnerischen Leitbildes als Ziel der

Raumordnung und Landesplanung fest.

(5) Der Landesentwicklungsplan I geht von folgenden

Voraussetzungen aus:

Das Grundraster der Besiedelung des Landesgebietes ist durch ein Netz

funktional aufeinander bezogener Gemeinden mit zentralörtlicher Bedeutung

für Versorgungsbereiche verschiedener Größe geprägt. Die

gewachsene Siedlungsstruktur ist so weiterzuentwickeln, daß sie

zukünftigen Anforderungen entspricht. In Abstimmung mit der Entwicklung

von Wohn- und Arbeitsstätten sollen die Angebote zur Versorgung der

Bevölkerung räumlich konzentriert werden. Die Funktion der zentralen

Orte als Arbeitsmarktschwerpunkte soll gestärkt werden. Zentrale Orte

dienen somit in Gebieten mit Verdichtungsansätzen und in Gebieten mit

Entwicklungsdruck der räumlichen Ordnung. Auch in den Gebieten, die nur

eine geringe Bevölkerungsdichte aufweisen und/oder die von

Bevölkerungsabnahmen betroffen sind, sollen diue Voraussetzungen für

die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden.

Zentrale Orte haben somit eine wichtige Funktion zur Stabilisierung und

Entwicklung des ländlichen Raumes.

Zentrale Orte übernehmen als Versorgungskerne über ihren eigenen

Bedarf hinaus Aufgaben für die Bevölkerung ihres Versorgungsbereiches

(Verflechtungsbereiches). Die Ausstattung der zentralen Orte mit Einrichtungen

der öffentlichen und privaten Daseinsvorsorge hängt wesentlich von

der Tragfähigkeit ihrer Versorgungsbereiche ab. Aus diesem Grund sind im

Landesentwicklungsplan I die Mittelbereiche (Versorgungsbereiche der

Mittelzentren) schematisch abgegrenzt, um die Tragfähigkeit der zentralen

Orte mittlerer Stufe aufzuzeigen. Die Abgrenzung der Versorgungsbereiche der

zentralen Orte unterer Stufe (zentrale Orte der Nahbereichsstufe) ist Aufgabe

der Regionalen Planungsgemeinschaften als Träger der Regionalplanung.

Die zentralen Orte dienen der Bündelung wichtiger

öffentlicher und privater Einrichtungen an geeigneten Standorten. Dies ist

u. a. aus folgenden Gründen erforderlich:

überörtliche Bedeutung dieser Einrichtungen;

Nutzung von Bündelungseffekten und Stärkung vorhandener

Raumstrukturen; wirtschaftliche Errichtung, Betrieb und Nutzung der

Einrichtungen sowie gute Einbindung in das Verkehrsnetz und Erschließung

durch öffentlichen Verkehr.

Die Festlegung der zentralen Orte als Grundgerüst der

Siedlungsentwicklung dient der polyzentralen Landesentwicklung und hat eine

wichtige Orientierungsfunktion für Investitionsentscheidungen der privaten

Haushalte und Unternehmen sowie der öffentlichen Hand.

Es wird angestrebt, bei Landesförderungen die

Stellung und die Aufgaben der zentralen Orte zu stützen, um den

Aufwendungen für Einurichtungen Rechnung zu tragen, die die zentralen Orte

für die Gemeinden des Versorgungsbereiches vorhalten.

(6) Gegenwärtig gelten hinsichtlich der Ober- und

Mittelzentren die in der Anlage 1 des Vorschaltgesetzes zum

Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm dargestellten Festlegungen.

Seit Verabschiedung dieses Gesetzes haben landesplanerisch relevante

Entwicklungen stattgefunden, die eine Überarbeitung der

zentralörtlichen Gliederung erfordern bzw. ermöglichen, wie u. a.:

Ausgestaltung des raumordnerischen Leitbildes der

dezentralen Konzentration,

Kreisgebietsreform (incl. Festlegung der Kreissitze),

Gemeindeverwaltungsreform,

erste Entscheidungen über Standorte von

Landesbehörden,

verbesserte wissenschaftliche Fundierung (Regionales

Strukturkonzept für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin,

Raumordnerisches Strukturkonzept für das Land Brandenburg, u. a.).

(7) Untersuchungen haben ergeben, daß wegen der

besonderen Raum- und Siedlungsstruktur des Landes Brandenburg (sehr geringe

Bevölkerungsdichte, zum Teil disperse Siedlungsstruktur, Lage der Stadt

Berlin inmitten des dünn besiedelten Landes Brandenburg, u. a.)

die im Vorschaltgesetz zum Landesplanungsgesetz und

Landesentwicklungsprogramm genannte Stufung in Ober-, Mittel- und Grundzentren

durch weitere Stufungen bzw. Kategorien zu erweitern ist und

das in diesem Gesetz aufgeführte Netz von Ober- und

Mittelzentren vorsichtig zu erweitern ist, um insbesondere Voraussetzungen zur

Stabilisierung und Entwicklung des ländlichen Raumes zu schaffen.

2.Zum Inhalt des Landesentwicklungsplanes I

2.1 Raumstruuktur, planungsräumliche und administrative

Gliederung

(1) Zur Kennzeichnung der räumlichen Struktur des

Gesamtraumes Brandenburg-Berlin sind in die zeichnerische Darstellung in

schematischer Form aufgenommen:

der engere Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin und

der äußere Entwicklungsraum.

(2) Nachrichtlich übernommen sind folgende

planungsräumliche und administrative Gliederungen:

Regionsgrenzen nach § 3 des Gesetzes zur

Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung

im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170),

Kreisgrenzen nach dem Kreisneugliederungsgesetz vom 24.

Dezember 1992 (GVBl. I S. 546).

(3) Nachrichtlich übernommen sind die zentralen Orte

oberer und mittlerer Stufe in den angrenzenden Räumen der benachbarten

Bundesländer und der Republik Polen. Diese Darstellung dient lediglich zur

Verdeutlichung grenzüberschreitender Beziehungen.

2.2 Metropole Berlin

(1) In der zeichnerischen Darstellung ist Berlin als

"Metropole" aufgeführt. Hiermit wird die Bedeutung Berlins als

Metropole mit zentralörtlicher Bedeutung im europäischen

Maßstab herausgestellt.

2.3 Oberzentren

(1) Nach Teil I.2 Abs. 3 haben Oberzentren als hochrangige

Kommunikationszentren Einrichtungen zur Deckung des speziali sierten

höheren Bedarfs für einen größeren Verflechtungsbereich

bereitzustellen.

(2) Oberzentren sollen folgende Kriterien erfüllen:

Einwohnerzahl: Im Oberzentrum in der Regel mehr als

100.000 Einwohner, im Verflechtungsbereich mindestens 200.000 Einwohner.

u Erreichbarkeit: Als zumutbare Entfernung, in der

Oberzentren in der Regel erreichbar sein sollen, wird ein Zeitaufwand bei

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von etwa 90 Minuten angesehen.

Regelausstattung mit Einrichtungen: Universitäten,

Fachhochschulen, weitgehend berufsfeldbereinigte Oberstufenzentren,

Förderschulen für Sinnes-, Sprach- und Körperbehinderte,

Theater, Kongreß- bzw. Konzerthalle, Museen, wissenschaftliche

Bibliothek, Stadion mit Zuschaueranlagen, spezielle Anlagen für sonstige

Sportarten, Krankenhaus der Schwerpunkt- oder Regelversorgung, Spezialkliniken,

Ärzte zahlreicher Fachrichtungen, Warenhaus, spezialisierte

Einkaufsmöglichkeiten für den höheren spezialisierten Bedarf,

größere Banken bzw. Kreditinstitute, oberste bzw. obere

Landesbehörden bzw. -gerichte, Bundesautobahnanschluß, Halt im

Eisenbahnfernverkehr.

Hinweis: Zu berücksichtigen ist, daß Oberzentren

zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten mittlerer und unterer

Stufe erfüllen und über ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen

(siehe Aufzählung bei den nachgeordneten Zentrumsstufen) verfügen

sollen.

(3) Der Landesentwicklungsplan I übernimmt die Festlegung

der Oberzentren der Anlage 1 des Vorschaltgesetzes zum Landesplanungsgesetz und

Landesentwicklungsprogramm.

2.4 Zentrale Orte mittlerer Stufe

(1) Nach Teil I.2 Abs. 5 haben Mittelzentren Einrichtungen zur

Deckung des gehobenen Bedarfs für die Einwohner ihres Mittelbereichs

bereitzustellen.

(2) Mittelzentren sollen folgende Kriterien erfüllen:

Einwohnerzahl: Im Mittelzentrum in der Regel mehr als

20.000 Einwohner, im Mittelbereich mindestens 35.000 Einwohner. In Gebieten

Brandenburgs, in denen von den Bewohnern ein Mitteluzentrum nicht mit zumutbarem

Zeitaufwand erreicht werden kann, können auch Städte mit einer

Einwohnerzahl von unter 20.000 Einwohnern als Mittelzentren festgelegt werden.

Erreichbarkeit: Als zumutbare Entfernung, in der

Mittelzentren in der Regel erreichbar sein sollen, wird ein Zeitaufwand bei

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von etwa 60 Minuten angesehen.

Regelausstattung mit Einrichtungen: Oberstufenzentrum bzw.

Teilstandort eines Oberstufenzentrums, allgemeine Förderschule und

Förderschule für Geistigbehinderte, Volkshochschule bzw. Teilstandort

einer Volkshochschule, Musikschule, Museum,

Erziehungsberatungsstelle/Erziehungshilfezentrum, Jugendamt bzw.

Außenstelle eines Jugendamtes, Mehrzweckhalle, Kino, Büchereien,

Sportanlage mit Zuschauerplätzen, Großspielfeld und

Leichtathletikanlagen, Sporthalle (mit Zuschauerplätzen und ggf.

Zusatzräumen, z. B. Sportmehrzweckhallen 27 x 45 m), Tennishalle, Hallen-

und Freibad, Krankenhaus der Regel- oder Grundversorgung, Ärzte

verschiedener Fachrichtungen, öffentlicher Gesundheitsdienst, Angebot an

besonderen Beratungs- und Betreuungsangeboten für Menschen mit

Behinderungen, psychisch Kranke u.a. sowie weitere soziale Beratungs- und

Informationsstellen, Altenheim, vielseitige Einkaufs- und

Dienstleistungseinrichtungen für den gehobenen Bedarf, Hotels, Filialen

von Kreditinstituten und Versicherungen, untere Landesbehörden bzw.

Amtsgericht, direkter Anschluß an das Bundesfernstraßennetz,

Anbindung an das Eisenbahnnetz, möglichst Regionalexpreß-Station.

Hinweis: Zu berücksichtigen ist, daß Mittelzentren

zugleich die Versorgungsaufgaben von zentralen Orten unterer Stufe (zentrale

Orte der Nahbereichsstufe) erfüllen und über ein entsprechendes

Angebot an Einrichtungen (siehe Aufzählung bei den Grund- und

Kleinzentren) veurfügen sollen.

(3) Im vorliegenden Landesentwicklungsplan I wird eine im

Vergleich zum Vorschaltgesetz zum Landesplanungsgesetz und

Landesentwicklungsprogramm differenziertere Stufung der zentralen Orte

mittlerer Stufe vorgenommen (siehe Teil I.2 Abs. 2). Dies wird im folgenden im

einzelnen begründet. Nicht in den Landesentwicklungsplan I übernommen

wird die in Anlage 1 zum o. g. Vorschaltgesetz verwendete Kategorie

"Mittelzentrum im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin".

Diese Kategorie ist entbehrlich, da der Landesentwicklungsplan I den engeren

Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin darstellt und die Lage dieser

Mittelzentren sich unmittelbar aus der zeichnerischen Darstellung

erschließt.

Aus der Lage der Mittelzentren (sowie der zentralen Orte

unterer Stufe, die von den Trägern der Regionalplanung festzulegen sind)

im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin ergeben sich spezifische

Funktionen und Aufgaben: Die Entwicklung dieser zentralen Orte soll die

Flächennachfrage im engeren Verflechtungsraum kanalisieren und an

raumverträglichen Standorten konzentrieren. Unter Berücksichtigung

ihrer Verflechtungsbeziehungen zu Berlin einerseits und zu zentralen Orten im

äußeren Entwicklungsraum andererseits, sind die zentralen Orte im

engeren Verflechtungsbereich qualitativ zu entwickeln, zur Auslastung der

vorhandenen Infrastruktur zu arrondieren und städtebaulich zu ordnen.

(4) Für die Einführung der Kategorie

"Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines

Oberzentrums" sind folgende Gründe maßgebend: Bei

Zugrundelegung des Kriteriums "Erreichbarkeit eines Oberzentrums in ca. 90

Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln" ergibt sich - auch unter

Einbeziehung Berlins in seiner Funktion als Oberzentrum -, daß

insbesondere im nordwestlichen, nordöstlichen und nördlichen Teilu des

Landes Brandenburg eine angemessen erreichbare Versorgung mit oberzentralen

Leistungen nicht gesichert ist. Es sind daher ausgewählte Mittelzentren so

zu entwickeln, daß sie zumindest Teilfunktionen eines Oberzentrums

erfüllen können. Diese Mittelzentren sollten aufgrund ihrer

räumlichen Lage günstige Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer

Versorgungsfunktion und gute Entwicklungsmöglichkeiten haben. In

Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind ausgewählte

oberzentrale Einrichtungen bedarfsgerecht vorzuhalten.

(5) Mit der Einführung der Kategorie

"Mittelzentrum in Funktionsergänzung" wird von

dem Tatbestand ausgegangen, daß relativ eng beieinanderliegende zentrale

Orte sich hinsichtlich mittelzentraler Einrichtungen sinnvoll gegenseitig

ergänzen und die benachbarten Städte einen gemeinsamen Mittelbereich

versorgen können. Angesichts der knappen Mittel und des geringen

Entwicklungspotentials sind somit gute Voraussetzungen für eine

bedarfsgerechte Ausstattung mit Versorgungseinrichtungen gegeben.

(6) Der vorliegende Landesentwicklungsplan I grenzt in der

zeichnerischen Darstellung schematisch die Verflechtungsbereiche der

Mittelzentren, die "Mittelbereiche" , ab. Die

Abgrenzung erfolgt sowohl unter Berücksichtigung bestehender als auch

zukünftiger Verflechtungen, die sich durch die angestrebte

Standortkonzentration und -bündelung in den Mittelzentren herausbilden

werden. Bestimmungsfaktoren für die Abgrenzung sind die oben genannten

Kriterien "Einwohnerzahl" (zum Nachweis der Tragfähigkeit der

Mittelzentren) sowie "Erreichbarkeit" (zumutbare Entfernungen zur

Inanspruchnahme der Einrichtungen im Mittelzentrum). Die Mittelbereiche bilden

ein wichtiges räumliches Bezugsraster für die Bedarfsermittlung von

Infrastruktureinrichtungen. In einigen F&auuml;llen können Teile von

Mittelbereichen nicht eindeutig einem Mittelzentrum zugeordnet werden, da sich

Überschneidungen bei den Einzugsbereichen mehrerer Mittelzentren ergeben.

Diese Überschneidungsbereiche sind in der zeichnerischen Darstellung

gekennzeichnet. Von einer genauen Abgrenzung der Mittelbereiche wird im LEP I

abgesehen, da für eine solche Festlegung der Außengrenzen der

Mittelbereiche weitere empirische Untersuchungen über Verflechtungen der

Mittelzentren mit den Gemeinden ihrer Versorgungsbereiche erforderlich sind.

Eine genaue Abgrenzung der Mittelbereiche erfolgt zu einem späteren

Zeitpunkt unter Verwendung von Arbeitsergebnissen der Regionalen

Planungsgemeinschaften und in Abstimmung mit diesen.

2.5 Zentrale Orte unterer Stufe (zentrale Orte der

Nahbereichsstufe)

(1) Nach Teil I.2 Abs. 7 haben zentrale Orte unterer Stufe die

Aufgabe, Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs für die

Bevölkerung des Nahbereichs bereitzustellen.

(2) Es wird von folgender Stufung ausgegangen:

Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums,

Grundzentrum,

Kleinzentrum.

In § 4 Nr. 1 des Vorschaltgesetzes zum

Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm wird nur die Kategorie

"Grundzentrum" genannt. Die Einführung der Kategorie

"Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums" dient dazu,

die Vorhaltung und Nutzung bestimmter bereits vorhandener mittelzentraler

Einrichtungen in ausgewählten Grundzentren weiterhin zu sichern. Die

Einführung der Kategorie "Kleinzentrum" ist erforderlich, da das

Netz der Orte, die als Grundzentrum in Frage kommen, unter

Berücksichtigung des Kriteriums Versorgungsgerechtigkeit (Erreichbarkeit)

zu weitmaschig ist. Das Netz der Grundzentren ist also durch auusgewählte

Kleinzentren zu ergänzen. Die Einführung der beiden zusätzlichen

Kategorien dient insbesondere der Stabilisierung und Entwicklung des

ländlichen Raumes.

(3) "Grundzentren mit Teilfunktionen eines

Mittelzentrums" (wie z. B. ehemalige Kreisstädte und

Städte mit über 10.000 Einwohnern, die nicht die Voraussetzungen

eines Mittelzentrums erfüllen) verfügen in Teilbereichen über

eine mittelzentrale Ausstattung. Diese Ausstattung soll möglichst auch in

Zukunft für die Versorgung der Bevölkerung in Teilen der

Mittelbereiche genutzt werden.

(4) "Grundzentren bzw. Grundzentren mit

Teilfunktionen eines Mittelzentrums" sollen folgende Kriterien

erfüllen:

Einwohnerzahl: In zentralen Orten in der Regel mehr als

3.000 Einwohner, im Nahbereich in der Regel mindestens 7.000 Einwohner.

Erreichbarkeit: Als zumutbare Entfernung, in der

Grundzentren mit öffentlichem Personennahverkehr in der Regel erreichbar

sein sollen, wird ein Zeitaufwand von etwa 30 Minuten angesehen.

Regelausstattung mit Einrichtungen: Zur allgemeinen

Hochschulreife führende Schulen (Regelausstattung ab Grundzentrum mit

Teilfunktionen eines Mittelzentrums), Schule der Sekundarstufe I, Grundschule

mit Integrationsklassen, sozialpädagogisch betreute

Jugendfreizeiteinrichtung, Groß- und Kleinspielfelder, Schulsportanlagen

(Leichtathletikmöglichkeiten), Sporthalle, Bücherei, Ärzte,

Handelseinrichtungen, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe für den

qualifizierten Grundbedarf, Gaststätten, Saal, Zweigstellen von

Kreditinstituten, Postamt.

Hinweis: Die unter "Kleinzentren" benannten

Einrichtungen sind ebenso alsRegelausstattung der Grundzentren zu betrachten.

(5) "Kleinzentren" unterscheiden

sich von den Grundzentren durch ihre geringere Einwohnerzahl im Ort selbst und

im Nahbereich sowie im Umfang der Ausstattung mit Einrichtungen. Mit der

Einführung der Kategorie "Kleinzentrum" werden die besonderen

siedlungsstrukturellen Bedingungen des Landes Brandenburg berücksichtigt,

die ihren Ausdruck in der sehr geringen Bevölkerungsdichte im

ländlich geprägten Raum finden.

(6) Kleinzentren sollen folgende Kriterien erfüllen:

Einwohnerzahl: Im zentralen Ort in der Regel mehr als

1.000 Einwohner, im Nahbereich in der Regel mindestens 5.000 Einwohner.

Erreichbarkeit: Wie bei Grundzentren.

Regelausstattung mit Einrichtungen: Sitz Amtsverwaltung,

Grundschule, Groß- und Kleinspielfeld, Spiel- und Sportgelegenheiten,

Kindertagesstätte, Jugendraum, Einzelhandels- und Handwerksbetriebe

für den Grundbedarf, Arzt, Apotheke, Zweigstelle Kreditinstitut,

Postfiliale, Gaststätte, Anschluß an das Bundes- oder

Landesstraßennetz, Anschluß an öffentlichen Personennahverkehr

(möglichst schienengebunden und/oder mehrere Buslinien).

(7) Die Festlegung der zentralen Orte unterer Stufe (zentrale

Orte der Nahbereichsstufe) sowie die Abgrenzung der Nahbereiche erfolgt in den

Regionalplänen. Hierbei sind die aufgeführten Kriterien anzuwenden.

Potsdam, den 4. Juli 1995

Der Minister für Umwelt,

Naturschutz und Raumordnung

Matthias Platzeck

Anlagen:

Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche

Gliederung

I.1 Zeichnerische Darstellung

Beikarte zum Landesentwicklungsplan Brandenburg - LEP I "Darstellung

der Regionalen Entwicklungszeuntren auf der Grundlage der zentralörtlichen

Gliederung" Anhang zum Erläuterungsbericht des Landesentwicklungsplanes

Brandenburg - LEP I "Tabelle: Zusammenfassung der Einwohner-, Erreichbarkeits-

und Ausstattungskriterien der Zentralen Orte im Land Brandenburg"

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.