Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder

ID212713

§ 1

Dem Beitritt des Landes Brandenburg zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2