Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 10 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit)

Jede Person hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt.

Art 9 Art 11