Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
ID212792Art 14 (Sonn- und Feiertage)
(1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.
(2) Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.