Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 14 (Sonn- und Feiertage)

(1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.

(2) Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art 13 Art 15