Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 31 (Wissenschaftsfreiheit)

(1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

(2) Forschungen unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie geeignet sind, die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen zu zerstören.

(3) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art 30 Art 32