Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 57 (Indemnität)

Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder in einer Fraktion gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Art 56 Art 58